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Satzung

Vereinssatzung des DMB Info e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Deutscher Mieterbund-Info“ (DMB-Info) und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Er hat seinen Sitz in Berlin.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben

Der Verein verfolgt folgende Ziele:

  1. Einheitliche Wahrnehmung, Vertretung und Förderung der Interessen und Rechte der Mieter im weitesten Sinne.

  2. Wahrung der Rechte der Mieter zur Verbesserung ihrer Wohnverhältnisse.

  3. Förderung des Zusammenschlusses der Mieter in örtlichen, dem Deutschen Mieterbund e. V. angeschlossenen Mietervereinen.

  4. Unterstützung der Beratung der örtlichen DMB-Mietervereine.

  5. Beratung der Vereinsmitglieder in ihrem Miet- und Wohnungsfragen.

  6. Schulung von Beratern und Mitarbeitern in der Mieterorganisation sowie von Personen, die im Miet- und Wohnungswesen, im Justizwesen, etc. tätig sind.

  7. Unterstützung von Forschung und Lehre im Miet- und Wohnungswesen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

 

§ 3 Mitglieder

  1. Gründungsmitglieder des Vereins sind Mitglieder des Bundesvorstandes des Deutschen Mieterbundes e. V. (DMB) und dessen Direktor.

  2. Weitere Mitglieder können auf deren Antrag von dem Vorsitzenden des Vereins aufgenommen werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

  3. Jeder Mieter und Pächter kann Mitglied des Vereins werden. Andere natürliche oder juristische Personen können Mitglied werden, wenn sie die Vereinsziele unterstützen oder fördern.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder kraft Amtes:

    Mitglieder kraft Amtes sind mit ihrem Einverständnis jeweils die Mitglieder des Bundesvorstandes und des Beirates des DMB und der Bundesdirektor.

    Diese Mitglieder fördern aktiv die Ziele des Vereins, nehmen die Vereinsverwaltung in der Mitgliederversammlung wahr und haben dort aktives und passives Wahlrecht.

    Weitere Mitglieder können in diesen Kreis durch den Vorsitzenden aufgenommen werden.

  2. Fördernde Mitglieder:

    Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein finanziell und ideell.Sie nehmen nicht an der Mitgliederversammlung teil und haben kein aktives und passives Wahlrecht.

    Die fördernden Mitglieder haben die Möglichkeit, nach den Maßgaben des Vorstandes die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, insbesondere an Schulungs- und Informationsveranstaltungen teilzuhaben und die Beratung des Vereins zu beanspruchen.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmegesuchtes durch den Vorsitzenden, der diese Aufgabe delegieren kann. Aufnahmeantrag und Annahme können formlos erklärt werden.

  2. Die Mitgliedschaft kraft Amtes ist an die Dauer des Amtes in den Gremien des Deutschen Mieterbundes e. V. gebunden.

  3. Die fördernde Mitgliedschaft dauert regelmäßig ein Jahr. Sie endet automatisch 12 Monate nach dem Eintritt, soweit sie nicht formlos verlängert wird. Die Zahlung des Mitgliedbeitrages für das Folgejahr gilt als Antrag auf Verlängerung, dem der Vorsitzende formlos zustimmen kann.

  4. Im Übrigen erlischt die Mitgliedschaft durch schriftliche Kündigung, Ausschluss, Entlassung oder Tod. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

§ 6 Vereinsbeiträge

Die Höhe der Vereinsbeiträge wird vom Vorsitzenden festgelegt. Er kann für die verschiedenen Mitgliedsgruppen unterschiedliche Beitragshöhen festlegen oder Mitgliedsgruppen beitragsfrei stellen. Zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag kann der Vorsitzende allgemeine Regelungen über die Erhebung von Sonderzahlungen für die Inanspruchnahme von Leistungen des Vereins festlegen.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung,

  2. der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins. Sie beschließt neben den hier in der Satzung genannten Gegenstände insbesondere über:

    • - die Wahl und die Entlastung des Vorstandes,

    • - die Wahl der Rechnungsprüfer,

    • - die Satzungsänderungen,

    • - die Auflösung des Vereins.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Sie tagt alle 5 Jahre, jeweils am 1. Werktag des Monats Februar in Berlin. Sie ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung erfolgt mit 2-Wochenfrist schriftlich an alle stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitteilung der Tagesordnung ist entbehrlich, soweit nicht von der folgenden Tagesordnung abgewichen wird:

  3. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung umfasst regelmäßig

    • - den Bericht des Vorstandes und den Bericht der Kassenprüfer,

    • - die Entlastung des Vorstandes,

    • - die turnusmäßigen Wahlen der Rechnungsprüfer und des Vorstandes,

    • - die Beschlussfassung über die Leitlinien der zukünftigen Arbeit.

  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in einem schriftlichen Abstimmungsverfahren herbeigeführt werden, an dem alle stimmberechtigten Mitglieder zu beteiligen sind.

  5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, welches vom Vorsitzenden und von einem stimmberechtigten Mitglied zu unterzeichnen ist. Im Falle der schriftlichen Abstimmung wird dem Protokoll der entsprechende Schriftwechsel beigefügt.

  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

§ 9 Vorstand

  1. Gesetzlicher Vorstand i. S. d. § 26 BGB ist der Vorsitzende. Dem erweiterten Vorstand gehören der Schriftführer und der Kassierer an.

  2. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheit des Vereins, soweit sie nicht in dieser Satzung einem anderen Verbandsorgan vorbehalten sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  3. Der Vorstand wird vorbehaltlich der Ziffer 4 von der Mitgliederversammlung für die Amtszeit von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der je-weiligen Wahlzeit bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis die Position neu besetzt ist. Die Vorstandsbestellung hat aus dem Kreis der Mitglieder kraft Amtes zu erfolgen. Endet die Mitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf seiner Wahlperiode, kann der Vorstand die Position aus dem Kreis der Wahlberechtigten nachbesetzen.

  4. Mit der Vereinsgründung ist Vorsitzender der amtierende Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes; bei dessen Ausscheiden entscheidet die Mitgliederversammlung über die Neubesetzung.

Der Vorsitzende ist als gesetzlicher Vertreter des Vereins von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

§ 10 Vermögensverwaltung und Rechnungsprüfung

  1. Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vermögensverwaltung obliegt dem Vorstand.

  2. Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer für den Zeitraum von 5 Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.

  3. Die Rechnungsprüfer führen vor jeder Mitgliederversammlung eine Rechnungsprüfung durch und legen das Ergebnis schriftlich nieder. Hierüber berichten sie der Mitgliederversammlung.

§ 11 Vereinszweck/Auflösung des Vereins

  1. Die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  2. Bei der Auflösung fällt das Vermögen an den Deutschen Mieterbund e. V., dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind.

 

 

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