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Stichworte zum MietrechtA B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W Y Z Vorauszahlungen
Betriebskosten-Vorauszahlungen
(dmb) Setzt ein Vermieter trotz konkreter Mieternachfrage die Vorauszahlungen für die Betriebskosten bewusst oder fahrlässig viel zu niedrig fest, riskiert er, seine rechnerisch und tatsächlich bestehenden Nachforderungsansprüche zu verlieren (AG Hannover 515 C 10658/02). Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) hatte der Vermieter bei den Mietvertragsverhandlungen auf ausdrückliche Nachfrage des Mieters nach der Höhe der Nebenkosten im Mietvertrag einen Vorauszahlungsbetrag von monatlich 70 DM aufgenommen. Tatsächlich lagen aber die monatlichen Betriebskosten, wie sich aus der späteren Abrechnung des Vermieters ergab, rund 90 Prozent höher. Hierdurch fielen die monatlichen Belastungen, die der Mieter für seine Wohnung aufbringen musste, spürbar höher aus, als ursprünglich geplant. Zahlen müssen die Mieter den Nachforderungsbetrag des Vermieters aber nicht, entschied das Amtsgericht Hannover, denn der Mieter habe in gleicher Höhe einen Schadensersatzanspruch. Er wird nach Angaben des Mieterbundes praktisch so gestellt, als wenn die monatlichen Vorauszahlungsbeträge korrekt und angemessen vereinbart worden wären. Der Vermieter hätte wissen müssen, dass die von ihm im Mietvertrag festgelegten Vorauszahlungsbeträge nicht ausreichen. Schon die Vormieter mussten in den beiden vorangegangenen Abrechnungsperioden hohe Nachzahlungsbeträge ? zwischen 635 und 675 DM ? zahlen. Der Deutsche Mieterbund begrüßte die Entscheidung. Bei Abschluss des Mietvertrages muss der Mieter in etwa wissen, welche monatliche Belastung auf ihn zukommt. Wenn er dann noch nach der Höhe der Betriebskosten-Vorauszahlung fragt, muss er eine korrekte Auskunft des Vermieters erhalten.
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