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Stichworte zum MietrechtA B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W Y Z Textform
Textform jetzt häufig zulässig
Die so genannte Textform - vom Gesetzgeber im August 2001 eingeführt - ersetzt im Mietrecht an vielen Stellen die bisherige Schriftform. Textform ist nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) weniger als Schriftform. Für Textform ist eine eigenhändige Unterschrift nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Es reicht aus, wenn die Erklärung selbst in Schriftzeichen lesbar ist, die Person des Erklärenden angegeben wird und der Abschluss der Erklärung erkennbar ist, zum Beispiel durch Nachbildung der Namensunterschrift (Faksimile) oder durch die Formulierung "gezeichnet Müller". Die Form ist also auch gewahrt, wenn eine Erklärung als Kopie, Fax oder Computerfax eingeht. Zulässig ist diese Textform immer da, wo es nach Ansicht des Gesetzgebers nicht auf eine besondere Warnfunktion oder auf besondere Sicherheitsstandards ankommt. Bei den mietrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Mieter- oder Vermieterkündigung bleibt es deshalb immer bei der Schriftform, das heißt bei eigenhändigen Unterschriften unter ein entsprechendes Dokument. Textform reicht aber aus bei Mieterhöhungen, Modernisierungsankündigungen, Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen, Ankündigung der Aufrechnung oder bei der Zurückbehaltung der Miete. Online-Beratung zum Mietrecht
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